Allgemeine Herstellungs- und Lieferbedingungen

1 Allgemeines

  1. 1. 1.1  Die allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen der Firma Manfred Janele Filmproduktion (im folgendem kurz "Produzent" genannt) gelten für alle Rechtsgeschäfte und sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages.
    Eine rechtliche Bindung des Produzenten tritt nur durch die firmenmäßige Bestätigung des Anbotes oder die Unterfertigung des Vertrages ein.
  2. 2. 1.2  Die Herstellung des Filmwerkes, gleichgültig auf welchem Trägermaterial, erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches zu den im Angebot schriftlich niedergelegten Bedingungen. Die vom Produzenten oder in seinem Auftrag erarbeiteten Drehbücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem Eigentum, sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist.
  3. 3. 1.3  Im Angebot ist bereits vorzusehen, für welche Verbreitungsgebiete, Medien und Zeiträume das Filmwerk herzustellen ist.

2 Kosten

  1. 1. 2.1  Im vertraglich vereinbarten Preis sind sämtliche Herstellungskosten, einschließlich einer vorführfähigen Erstkopie, enthalten. Die Herstellungskosten sind anhand eines Produktionsplanes oder Drehplanes technisch, zeitlich, personell und örtlich kalkuliert.
    Wenn sich diese Herstellungskosten aus Gründen erhöhen die nicht vom Produzenten zu verantworten sind, wozu auch höhere Gewalt (z. B. Wetter) gehört, erhöht sich der Preis um die angemessene Abgeltung des tatsächlichen Mehraufwandes.

Sämtliche vom Produzenten genannten Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer.

  1. 2. 2.2  Über die Herstellung eines Drehbuches kann ein gesonderter Vertrag abgeschlossen werden. Der in diesem Vertrag vereinbarte Preis ist vom Auftraggeber auch dann zu entrichten, wenn er das Drehbuch nicht verfilmen lässt.
    Wird ein Drehbuch vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt, ist die volle Rechtsübertragung an den Produzenten vorzunehmen.
  2. 3. 2.3  Der Auftraggeber trägt die Kosten für eine eventuell von ihm veranlasste fachliche Betreuung.

3 Herstellung, Änderung, Abnahme, fremdsprachige Fassungen

  1. 1. 3.1  Dreharbeiten beginnen frühestens nach mündlicher oder schriftlicher Auftragsvergabe.
  2. 2. 3.2  Die künstlerische und technische Gestaltung des Werkes obliegt dem Produzenten.

Der Produzent wird den Auftraggeber über Ort und vorgesehenen Ablauf der Filmaufnahmen unterrichten. Auf Wunsch des Auftraggebers sind Mustervorschläge diesem vorzuführen. Der Produzent informiert den Auftraggeber über den Abschluss der Herstellungsarbeiten und vereinbart mit ihm einen Zeitpunkt für die Abnahmevorführung. Die Abnahme bedeutet eine Billigung der künstlerischen und technischen Qualität. Der Auftraggeber oder ein von ihm Bevollmächtigter hat dem Produzenten unverzüglich nach Vorführung der Schnittkopie (Bild und Ton) die Abnahme schriftlich zu bestätigen.

  1. 3. 3.3  Verlangt der Auftraggeber vor der Abnahme des Films Änderungen der zeitlichen Dispositionen, des Manuskripts, des Drehbuches oder der bereits hergestellten Filmteile, so gehen diese Änderungen zu seinen Lasten, soweit es sich nicht um die Geltendmachung berechtigter Mängelrügen handelt.
  2. 4. 3.4  Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Films Änderungswünsche, so hat er dem Filmhersteller die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen.

Der Produzent ist verpflichtet und allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

  1. 5. 3.5  Die Laufzeit des Filmwerkes gilt als eingehalten, wenn die Schnittkopie nicht mehr als 10 % von der vereinbarten Länge abweicht.
  2. 6. 3.6  Falls vom Filmwerk fremdsprachige Fassungen durch Synchronisation oder Untertitelung hergestellt werden sollen, ist eine entsprechende Vereinbarung zu treffen.

4 Haftung

  1. 1. 4.1  Der Produzent verpflichtet sich ein gebrauchsfähiges Produkt herzustellen. Er leistet ausdrücklich dafür Gewähr, dass die Produktion eine gebrauchsfähige Ton- und Bildqualität aufweist.
    Der Produzent übernimmt keine Gewähr für eine bestimmte Werbewirksamkeit oder den Eintritt eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges der Produktion.
  2. 2. 4.2  Mängel sind bei sonstigem Rechtsverlust vom Auftraggeber ab Abnahme innerhalb 5 Tagen schriftlich zu rügen.
  3. 3. 4.3  Eine Haftung des Produzenten für Schäden wessen auch immer und welcher Art auch immer wird ausgeschlossen, soferne ihn nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
  4. 4. 4.4  Sachmängel, die vom Produzenten anerkannt werden, sind von ihm zu beseitigen. Können diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers oder seines Fachberaters durchgeführt werden, kann der Produzent nach fruchtlosem Ablauf einer zur Vornahme der entsprechenden Handlungen gesetzlichen Frist von mindestens zwei Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten. Der Produzent ist berechtigt, die Beseitigung der Mängel so lange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind.

5 Zahlungsbedingungen

  1. 1. 5.1  Soferne nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen:

1/3 bei Auftragserteilung

1/3 bei Drehbeginn

1/3 bei Lieferung der Erstkopie

Bei Werbespots gilt als vereinbart:

1/2 bei Auftragserteilung

1/2 bei Lieferung der Erstkopie


Wenn der Kunde mit Zahlungen von Teilbeträgen nach erfolgter schriftlicher Mahnung weitere 14 Tage in Rückstand gerät, ist der Produzent berechtigt, jede weitere Tätigkeit und insbesondere die Lieferung der Erstkopie von der Bereitstellung einer unbefristeten Bankgarantie einer inländischen Großbank über den noch aushaftenden Teilzahlungsbetrag abhängig zu machen.

  1. 2. 5.2  Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Kunde dem Produzenten Verzugszinsen von 1 % pro angefangenem Monat zuzüglich USt zu bezahlen. Die Geltendmachung darüberhinausgehender Bankzinsen bleibt dem Produzenten vorbehalten.

6 Urheberrechte, Verwertungsrechte

  1. 1. 6.1  Das Filmwerk wird aufgrund des vom Auftraggeber und vom Filmproduzenten akzeptierten Drehbuches hergestellt. Der Produzent verfügt über alle urheberrechtlichen Verwertungsrechte (ausgenommen wenn sie bei einer Verwertungsgesellschaft liegen), insbesondere über die zur Vertragserfüllung notwendigen Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Sende-, Aufführungs- und Leistungsschutzrechte, die auch nach Fertigstellung des Werkes von ihm verwaltet werden.
  2. 2. 6.2  Sofern nicht vertraglich ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird, besitzt der Produzent sämtliche Rechte zur Vervielfältigung, Bearbeitung, Änderung, Ergänzung, fremdsprachigen Synchronisation und der Verwendung von Ausschnitten in Bild und/oder Ton.
  3. 3. 6.3  Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich damit einverstanden zu sein, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften vom Produzenten vorgenommen werden.
  4. 4. 6.4  Zur Sicherung der urheberrechtlichen Verwertungs-rechte verbleibt das Ausgangsmaterial (Bild und Ton), insbesondere Negative, Umkehroriginal, Masterband und ebenso das Restmaterial beim Produzenten.
  5. 5. 6.5  Der Produzent verpflichtet sich, das Original - Bild- und Tonmaterial des gelieferten Werkes - fachgerecht gegen Kostenersatz zu lagern. Die Aufbewahrungsfrist beträgt zwei Jahre.
  6. 6. 6.6  Der Auftraggeber garantiert dem Produzenten, dass er betreffend sämtlicher, dem Produzent übergebener Produktionsmittel, das volle Verfügungs- und Verwertungsrecht hat, und hält andernfalls den Produzenten schad- und klaglos.

7 Eigentumsvorbehalt

  1. 1. 7.1  Sämtliche gelieferten Waren und Rechte verbleiben bis zur vollständigen Zahlung durch den Kunden im Eigentum des Produzenten. Dieser ist berechtigt, auch unter Aufrechterhaltung des Vertrages, die Eigentumsvorbehaltsgegenstände herauszuverlangen (Gebrauchsentziehungsabrede).
  2. 2. 7.2  Der Produzent kann bis zur vollständigen Bezahlung jegliche Aufführung und Verwertung des Film- oder Videowerkes untersagen.

8 Sonstige Bestimmungen

  1. 1. 8.1  Der Titelvor- und Nachspann ist als Teil des Drehbuches vom Auftraggeber zu genehmigen.
  2. 2. 8.2  Der Produzent ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen zu zeigen.
  3. 3. 8.3  Mehrere Auftraggeber haften zu ungeteilter Hand.
  4. 4. 8.4  Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürften der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
  5. 5. 8.5  Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Produzenten.

8.6 Auf das Vertragsverhältnis ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden. Für sämtliche

Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird als Gerichtsstand das für Puchberg am Schneeberg sachlich zuständige Gericht vereinbart.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Fachverbandes für Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Unternehmensberatung

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